Häufig gestellte Fragen

PH2

Verbindlichkeiten

Nein. Das Reglement über das Pädagogische Handeln steckt den Rahmen ab und überträgt der Kirchgemeinde die Verantwortung für die Erarbeitung und Umsetzung ihres gemeindeeigenen Konzepts. Das gemeindeeigene Konzept muss die Rahmen- bzw. Minimalvorgaben des Pädagogischen Handelns einhalten, hat darüber hinaus Gestaltungsspielraum. Die gemeindeeigenen Richtlinien werden kommuniziert und sind verbindlich. Im Konfliktfall bitte das Gespräch suchen.

Pro Teil mindestens 30 Stunden (nicht Lektionen!). Insgesamt 140 Stunden. Das heisst: 50 Stunden werden nach gemeindeeigenem Konzept den einzelnen Teilen zugewiesen. Die den jeweiligen PH-Teil abschliessende Feier ist in der Mindeststundenzahl nicht enthalten.

Im Prinzip geht es um eine Verbindlichkeit der einzelnen Teile des Pädagogischen Handelns je für sich. Das Ergebnis der jüngsten Erörterung zur Teilverbindlichkeit im Rahmen einer PH-Jahreskonferenz finden Sie hier (PDF, 25 KB).

Im Prinzip sieht die Teilverbindlichkeit vor: wer sich für einen PH-Teil angemeldet hat – in diesem Fall PH-Teil 2 – nimmt an allen Angeboten dieses PH-Teils verbindlich teil. In besonderen Situationen ist das Gespräch mit der zuständigen Katechetin/dem zuständigen Katecheten, gegebenenfalls auch mit der Kirchenpflege angebracht. Auszeiten innerhalb eines PH-Teils sind nicht optimal; in begründeten Fällen sollten sie möglich sein.

Besoldung katechetisch Tätige

Das Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (DLM) sieht vor, dass Auszubildende im 1. und 2. Ausbildungsjahr mindestens 75% der Besoldung in Bezug auf den vorgesehenen Mindestlohn erhalten, im 3. Ausbildungsjahr mindestens 85%. Das DLM geht von einem 3-jährigen Lehrgang aus, der in dieser Form nicht mehr besteht. Die neue katechetische Ausbildung ist modular aufgebaut und kann zeitlich individuell belegt werden. Sie dauert im Minimum 3 Jahre, im Maximum 5 Jahre. Empfehlung der Landeskirche: Ab 4. Ausbildungsjahr sind 95–100% der Besoldung auszurichten. Massgebend ist das Kalenderjahr des 1. Ausbildungsmoduls.

Die neue katechetische Ausbildung ist modular aufgebaut und kann zeitlich individuell belegt werden. Sie dauert im Minimum 3 Jahre, im Maximum 5 Jahre. Mindestens 3 Jahre der Ausbildung gelten als volle Dienstjahre. Wenn die Ausbildung länger als 3 Jahre gedauert hat, kann das 4., allfällig das 5. Ausbildungsjahr auch nur als halbes Dienstjahr gezählt werden. Das aktuelle Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (DLM) trägt der neuen Zeitstruktur noch nicht Rechnung; es geht von einem 3-jährigen Lehrgang aus, der in dieser Form nicht mehr besteht.

Das Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (DLM) sieht für Katechetinnen/Katecheten die Richtgrösse Lektion bzw. Jahreslektion vor. Das Berufsfeld von Katechetinnen und Katecheten umfasst auch Tätigkeiten, die über schulnahe Formen des Unterrichts hinausgehen: z.B. Block-Veranstaltungen, Wochenende, Lager, Mitarbeit in Gottesdiensten. Für die Quantifizierung dieser Dienste existiert ein Lohnrechner in Form einer elektronischen Umrechnungstabelle.

Die Besoldung hängt von der Stellendefinition und dem entsprechenden Dienstreglement ab. Erteilen Pfarrerinnen/Pfarrer und Sozialdiakoninnen/Sozialdiakone im Rahmen ihrer Anstellung kirchlichen Unterricht, gilt das Dienst- und Lohnreglement für ordinierte Dienste (DLD). Sind Pfarrpersonen und sozialdiakonische Mitarbeitende ausschliesslich für kirchlichen Unterricht angestellt, gilt für sie das Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Dienste (DLM).

Das Dienst- und Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (DLM) sieht für Katechetinnen / Katecheten die Richtgrösse Lektion bzw. Jahreslektion vor. Der vorgesehene Ansatz für die einzelne Lektion versteht sich inklusive Ferienentschädigung. Erfolgt die Anstellung im Stundenlohn, dann wird der Ferienanspruch (je nach Alter 4 bis 6 Wochen) prozentual abgerechnet. Siehe Anhang zum DLM.

PH4

Konfirmation

Nein. Die Taufe kann gemäss dem Modell Pädagogisches Handeln auch nach der Konfirmation stattfinden. Das Pädagogische Handeln in 5 Teilen kommt von der Taufe her oder führt auf die Taufe hin. Jeder Teil des Pädagogischen Handelns schliesst mit einer Feier ab; für den PH4-Teil ist es die Konfirmation.

Diese Entscheidung obliegt den zuständigen Pfarrpersonen und Kirchenpflegen. Gemäss § 37 Abs. 3 Kirchenordnung wird der Unterricht in der Kirchgemeinde des Wohnortes besucht. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der beiden zuständigen Kirchenpflegen. Die Konfirmation bildet den Abschluss von PH4; also gilt die Bewilligung auch für sie.

Suchen Sie als Eltern das Gespräch mit dem Pfarrer, allenfalls mit der Kirchenpflege. Die Taufe kann gemäss dem Modell Pädagogisches Handeln auch nach der Konfirmation stattfinden.

Grundsätzlich ist die Pfarrerin oder der Pfarrer für die inhaltliche Gestaltung und die Leitung des Gottesdienstes (sowie der Konfirmation) zuständig. Die Sozialdiakonin oder der Sozialdiakon kann ausnahmsweise im Auftrag der Kirchenpflege auch die Konfirmation durchführen, sofern er oder sie die Predigterlaubnis für Laienpredigerinnen und Laienprediger hat.

PH1 – PH5

Datenschutz und Urheberrechte

Sie finden alle wichtigen Auskünfte dazu in diesem Merkblatt der Reformierten Medien (PDF, 90 KB). Musterformulare zum Einfordern von Bildrechten bei Eltern finden Sie bei den Downloads.

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